Grenzenloses Shoppen – das Internet macht“s möglich. Online das neuste Handy in Belgien oder die CD aus den USA bestellen, weil dort der preisgünstigste Anbieter sitzt, ist ganz einfach. Doch was auf den ersten Blick sehr lohnend erscheint, bringt manchmal mehr Ärger als Ersparnis. Denn beim Versand über Ländergrenzen hinweg müssen einige Hürden genommen werden. Einen Überblick zu Zoll und Einfuhrgebühren sowie dem neuen EU-Mahnverfahren liefert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Online-Shoppen in EU-Ländern
Seit in Europa die Zollgrenzen gefallen sind, darf man Waren für den Privatgebrauch aus EU-Ländern fast immer zoll- und abgabenfrei nach Deutschland einführen. Beschränkungen gibt es nur bei Tabakwaren, alkoholischen Getränken und Kaffee, also Gütern, die der Verbrauchssteuer unterliegen. Für sie gelten beim Paketversand, anders als beim persönlichen Mitbringen aus dem Urlaubsland, keine Freigrenzen. Ansonsten werden innerhalb der EU weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer fällig. „Pakete innerhalb der EU werden in der Regel nur stichprobenartig kontrolliert, was die Lieferzeiten im Vergleich zu Waren aus Nicht-EU-Ländern deutlich verringert“, erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Online-Shoppen in Nicht-EU-Ländern:
Bei Nicht-EU-Ländern müssen die Gebühren für den Zoll sowie Steuern genau beachtet werden. So können Kosten anfallen für Zölle, die Einfuhrumsatzsteuer (in der Regel 19 %, bei Lebensmitteln, Büchern, Zeitungen und Kunstgegenständen 7 %), bei manchen Waren, z.B. Alkohol, Zigaretten und Kaffee, zusätzlich eine besondere Verbrauchssteuer. Die Höhe des Zolls richtet sich nach der Art der Waren. Komplett zollfrei bleiben seit 1.Dezember 2008 Kleinsendungen, deren Wert 150 Euro je Sendung nicht übersteigen. Die Wertgrenze für die zollfreie Einfuhr wurde damit deutlich angehoben (früher 22 Euro). Für Schnäppchenjäger kann ein Einkauf im Ausland nun lohnend sein.
Damit man dennoch keine unliebsamen Überraschungen erlebt, empfiehlt die D.A.S. Expertin, vor einem Kauf von Waren ausländischer Anbieter den Zoll bezüglich der Zollbestimmungen zu kontaktieren (Tel. 069/469976-00, E-Mail: info@zoll-infocenter.de). Viele Informationen findet man auch auf http://www.zoll.de/faq/postverkehr/
Neues Mahnverfahren innerhalb der Europäischen Union
Kauft man bei einem ausländischen Anbieter und die bestellte Ware ist mangelhaft, funktioniert die Kaufpreisrückerstattung seitens des Versandhändlers nicht immer problemlos. Sitzt er auch noch in einem anderen Land, ist es für den Kunden oft schwierig, seine Geldforderungen durchzusetzen. „Jetzt sollen in der EU mit einem neuen europäischen Mahnverfahren Verbraucher bei Bestellungen zukünftig schneller an ihr Geld kommen“, fasst die D.A.S. Expertin das „Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung“ zusammen. Wenn ein Kunde sein innerhalb der EU online bestelltes Produkt an den Händler zurückschickt, da es Mängel aufweist, hat er Anspruch auf Rückerstattung seines Geldes. Erstattet der Händler trotz mehrmaliger Aufforderung die Kaufsumme nicht, kann der Kunde mit dem neu eingeführten Formular des europäischen Mahnverfahrens beim zuständigen Gericht im Land des Händlers einen Zahlungsbefehl beantragen. Das Verfahren ist europaweit einheitlich und einfach gestaltet, sprachliche Schwierigkeiten werden vermieden. Ist der Antrag des Kunden begründet, so erlässt das zuständige Gericht den Zahlungsbefehl. Legt der Händler keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Kunde kann diesen so genannten Zahlungstitel dann in jedem Mitgliedsstaat der EU zwangsweise durchsetzen.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
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Kurzfassung:
Online-Shopping innerhalb Europas
Neues Mahnverfahren erleichtert Kaufpreisrückerstattung
Grenzenloses Shoppen – das Internet macht“s möglich. Online das neuste Handy in Belgien bestellen, weil dort der preisgünstigste Anbieter sitzt, ist ganz einfach. Doch was auf den ersten Blick sehr lohnend erscheint, bringt häufig mehr Ärger als Ersparnis. Denn beim Versand über Ländergrenzen hinweg müssen oft unerwartete Hürden genommen werden. Generell dürfen Waren für den Privatgebrauch aus EU-Ländern fast immer abgabenfrei eingeführt werden; Ausnahmen sind Güter, die der Verbrauchssteuer unterliegen, beispielsweise Tabakwaren, Alkohol oder Kaffee. Häufig kam es bisher zu Schwierigkeiten, wenn ein Kunde sein Geld vom Händler in einem anderen Land trotz Umtausch- und Widerrufsrecht nicht zurückerstattet bekam. „Mit dem neuen europäischen Mahnverfahren kommen Kunden schneller an ihr Geld, da ein einheitliches Formular zur Verfügung steht“, fasst die D.A.S. Expertin das „Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung“ zusammen. Damit kann der Kunde beim zuständigen Gericht im Land des Händlers einen Zahlungsbefehl beantragen. Das Verfahren ist europaweit einheitlich und einfach gestaltet, sprachliche Schwierigkeiten werden vermieden. Ist der Antrag des Kunden begründet, so erlässt das zuständige Gericht den Zahlungsbefehl.
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