Nutzer, die mit einem E-Scooter auf dem Gehweg fahren, müssen ab dem 1. März 2027 mit einem deutlich höheren Verwarnungsgeld rechnen. Das Bundesministerium für Verkehr hat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates geändert; verkündet wurde die Änderungsverordnung am 6. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Wer sich vor dem Kauf über E-Scooter mit Wechselakku und Straßenzulassung informieren will, findet dazu eine Modellübersicht. Betroffen sind private Nutzer ebenso wie Hersteller, deren Fahrzeuge geänderte technische Anforderungen erfüllen müssen.
Welche Bußgelder sich für Fahrende ändern
Gemäß Artikel 3 der Änderungsverordnung setzt der Bußgeldkatalog ab dem 1. März 2027 für Radfahrende und Führer von Elektrokleinstfahrzeugen 25 Euro an. Der Satz gilt, wenn sie vorschriftswidrig Gehweg, Radweg, Seitenstreifen außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzen. Mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 30, 35 oder 40 Euro. Bisher gilt für Elektrokleinstfahrzeuge laufende Nummer 238 mit 15 Euro, gestaffelt 20, 25 und 30 Euro; für Radfahrende greift heute laufende Nummer 2 mit 55 Euro, für sie sinkt der Satz.
Die Personenbeförderung ist heute schon nach § 8 eKFV verboten. Zum 1. März 2027 entfällt dieses Verbot dort und wandert nach § 21 StVO. Der zugehörige Regelsatz der laufenden Nummer 97 steigt dabei fahrzeugübergreifend von 5 auf 25 Euro; heute enthält der Bußgeldkatalog keinen eigenen E-Scooter-Tatbestand dafür.
Die neuen Sätze des Bußgeldkatalogs treffen Fahrende von Elektrokleinstfahrzeugen, teils auch Radfahrende und andere Fahrzeugführer. Sie treten nach Artikel 5 Absatz 2 der Novelle am 1. März 2027 in Kraft; bis dahin gilt keiner von ihnen.
Welche technischen Anforderungen neu hinzukommen und wen sie treffen
Neben den Verhaltensregeln ändert die Novelle technische Vorgaben. Sie richten sich an das Fahrzeug; als Pflichtenträger benennt Anlage 1 den Hersteller, daneben für die Vergabe von Kennungen die zuständige Behörde und die Genehmigungsbehörde. Durchgesetzt werden sie gegenüber der Person, die das Fahrzeug in Betrieb setzt, und gegenüber dem Halter.
Gemäß § 7 Nummer 10 eKFV müssen nicht selbstbalancierende Elektrokleinstfahrzeuge seit dem 1. April 2026 bei Ausfall der Spannungsversorgung unabhängig von dieser bremsen oder mit mindestens 1,54 Metern pro Sekundenquadrat zum Stillstand abbremsen können. Für Fahrzeuge nach § 15 Absatz 3 und 4 eKFV gelten dabei die unten genannten Übergangsregeln. Eine Typgenehmigung kennt die Verordnung nicht; sie verlangt eine Allgemeine oder eine Einzelbetriebserlaubnis. Zusätzlich schreibt die Novelle Herstellern eine Rückverfolgbarkeit der Fahrzeuge über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer für 30 Jahre vor.
Zwei Übergangsregeln mit unterschiedlichen Stichtagen und unterschiedlichem Umfang können nebeneinander greifen; § 15 Absatz 4 eKFV erfasst auch Fahrzeuge, die erst nach dem 1. April 2026 in den Verkehr gebracht wurden. Nach § 15 Absatz 3 eKFV bleiben für Fahrzeuge, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die bisherigen Bauvorschriften unbefristet anwendbar.
Nach § 15 Absatz 4 Satz 1 eKFV gelten vier weitere Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der alten Fassung weiter. Das setzt beides voraus: erstmaliges Inverkehrbringen vor dem 1. Januar 2027 und eine Genehmigung vor dem 1. April 2026. Nach Satz 2 kann für diese Fahrzeuge auf Antrag stattdessen die neue Fassung angewandt werden.
Wie sich der Zeitplan der Novelle insgesamt zusammensetzt
Der Bundesrat stimmte der Verordnung am 19. Dezember 2025 nach Maßgabe von zehn Änderungen zu. Sie betrafen unter anderem § 15 Absatz 4 eKFV, § 2 Absatz 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung und mehrere laufende Nummern des Bußgeldkatalogs. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgte am 6. Februar 2026. Seither gilt ein gestaffelter Zeitplan mit mehreren Stichtagen:
Dezember 2025: Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe von zehn Änderungen.
Februar 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt.
April 2026: Artikel 1 tritt in Kraft und ändert die eKFV in Teilen, darunter technische Anforderungen, Kennzeichnung und Regeln für Fahrzeuge mit Standort im Ausland.
März 2027: die Artikel 2 bis 4 treten in Kraft, darunter die geänderten Sätze des Bußgeldkatalogs. Artikel 2 ändert die eKFV ein zweites Mal: § 8 eKFV wird neu gefasst, die §§ 9 bis 13 werden gestrichen und § 14 eKFV wird angepasst.
Elektrokleinstfahrzeuge sind zulassungsfrei; erforderlich sind eine Allgemeine oder eine Einzelbetriebserlaubnis und eine Versicherungsplakette. Das gilt auch für klappbare Elektro-Scooter mit Straßenzulassung. Daran ändert die Novelle nichts, sie ergänzt aber Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild als Voraussetzung des Inbetriebsetzens.
Was die Novelle für die Kaufentscheidung praktisch bedeutet
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern pro Stunde bleibt unverändert. An der unteren Schwelle ersetzt Artikel 1 Nummer 1 der Novelle in § 1 Absatz 1 eKFV „nicht weniger als 6 km/h“ durch „mehr als 6 km/h“. Geändert wurden dort außerdem die Angabe zur Lenk- oder Haltestange und die Fassung der DIN EN 15194, nach der die Nenndauerleistung bestimmt werden kann.
„Ein höheres Verwarnungsgeld ändert nichts an der eigentlichen Regel, es ändert nur, wie ernst sie genommen wird. Für Käufer heißt das vor allem: sich vor dem ersten Fahrversuch mit den geltenden Wegen vertraut machen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Eine solche Einordnung ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Wortlaut der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, der Bußgeldkatalog-Verordnung, der Straßenverkehrs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; über die Anwendung im Einzelfall entscheidet zunächst die Verwaltungsbehörde, im Streitfall das Gericht.
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
