Das OLG Hamburg hat die Berufung eines Microsoft-Vertragshändlers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen. Das LG Hamburg hatte im vergangenen Juni entschieden, dass der Handel mit „gebrauchter“ Microsoft-Software ohne Einschränkung rechtmäßig ist (Aktenzeichen 315 O 343/06). Mit der gestern veröffentlichten Urteilsbegründung des OLG ist das Landgerichts-Urteil jetzt rechtskräftig – einschließlich der eingehenden Begründung bzgl. der Rechtmäßigkeit des Software-Gebrauchthandels durch das Landgericht. „Anderslautende Erklärungen der Fa. Microsoft sind juristisch unhaltbar und bewusst irreführend“, betonte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider heute in München.
Zum Hintergrund: Das LG Hamburg hatte mit seinem Urteil vom 29. Juni 2006 zu entscheiden, ob eine Werbung der HHS usedSoft GmbH rechtswidrig sei. Diese Frage wollte das Gericht offensichtlich nicht klären, ohne eine grundsätzliche urheberrechtliche Klärung zur Rechtmäßigkeit des Software-Gebrauchthandels herbeizuführen. Schließlich entschied das LG, dass Microsoft-Volumenlizenzen aufgesplittet und auch in Teilen weiterverkauft werden können. Gegenteilige Bestimmungen in den Microsoft-Lizenzbedingungen seien unwirksam.
Das OLG Hamburg hingegen hat zwar seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts gefällt (Aktenzeichen 5 U 140/06). Einer urheberrechtlichen Beurteilung enthielt sich das Gericht. Da es der Begründung des Landgerichts jedoch in keiner Weise widersprach, ist das Landgerichtsurteil nun in vollem Umfang rechtskräftig.
Zwei Zitate aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2006:
· „Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“
· Das Landgericht erteilte auch der Argumentation von Microsoft eine klare Absage, dass eine Aufsplittung von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei. Dies ist, so das Urteil, „für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung … gänzlich irrelevant.“
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