Unerlaubte Werbeanrufe beschäftigen die Bundesnetzagentur im zweiten Jahr in Folge stärker als im Jahr davor. Laut ihrer Mitteilung vom 26. Januar 2026 erreichten die Behörde im Jahr 2025 insgesamt 39.842 schriftliche Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung, sechs Prozent mehr als 2024 mit 37.561. Im Oktober 2026, zum Auftakt des Jahresendgeschäfts im Vertrieb, fällt die Frage, wer angerufen werden darf, in die Zeit der meisten Kampagnen. Das Fachportal der Provimedia GmbH für Vertriebswissen ordnet die Zahlen mit einem Beitrag zur Rechtslage im Telefonverkauf ein.
Die Verteilung der Beschwerden hat sich 2025 nach Angaben der Bundesnetzagentur verschoben. Über 28 Prozent betrafen Gewinnspiele, nach rund 20 Prozent im Jahr 2024; auf Dienstleistungen entfielen etwa zehn Prozent, auf Bauprodukte einschließlich Photovoltaikanlagen rund acht Prozent. Bei Photovoltaikanlagen gingen die Beschwerden gegenüber dem Vorjahr um etwa die Hälfte zurück, bei Strom- und Gaslieferverträgen sank der Anteil von knapp 14 auf 11,5 Prozent.
Woher die Beschwerdezahl kommt und was die Behörde 2025 verhängt hat
Vier Eckwerte aus der Jahresbilanz der Bundesnetzagentur beschreiben das Jahr 2025:
842 schriftliche Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen, sechs Prozent mehr als 2024.
13 große Bußgeldverfahren, die die Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 20 UWG bearbeitet hat.
Bußgelder wegen unerlaubter Werbeanrufe in einer Gesamthöhe von über 1,099 Millionen Euro, nach 1,37 Millionen Euro im Vorjahr.
Erstmals Sanktionen wegen fehlender Dokumentation und Aufbewahrung von Werbeeinwilligungen nach § 7a UWG.
Die Behörde weist im Datenportal darauf hin, dass die Bußgeldhöhe eines Jahres nicht zwingend mit der Zahl der Beschwerden korreliert, weil die komplexen Großverfahren fortlaufend eingeleitet werden und den Jahreswechsel überschreiten können. Für das erste Halbjahr 2026 nennt das Datenportal nach der Aktualisierung vom 10. Juli 2026 Bußgelder wegen unerlaubter Werbeanrufe von 112.266 Euro.
Was § 7 UWG und § 7a UWG von werbenden Unternehmen verlangen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterscheidet zwei Gruppen von Angerufenen. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung; gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer genügt die zumindest mutmaßliche Einwilligung. Werbende Unternehmen müssen nach § 7a UWG die Einwilligung des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentieren und ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung fünf Jahre aufbewahren. Die Vorschriften § 7, § 7a und § 20 UWG sind von den 2026 verkündeten Änderungen des Gesetzes – in Kraft seit 27. September 2026 beziehungsweise ab 20. November 2026 – nicht betroffen.
Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung und Verstöße gegen die Dokumentationspflicht sind nach § 20 UWG Ordnungswidrigkeiten, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; Anrufe bei sonstigen Marktteilnehmern sind nicht erfasst. Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ohne Einwilligung kann nach § 20 UWG mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation nach § 7a UWG kann nach § 20 UWG bis zu 50.000 Euro kosten. Für den seriösen Vertrieb heißt das: Die Einwilligung liegt vor dem ersten Anruf vor, das Gespräch beginnt mit dem Bedarf des Kunden. Wie sich Kundenwünsche vor dem Angebot erfassen lassen, beschreibt das Fachportal in seinem Leitfaden zur Bedarfsanalyse für Produkte.
Wie die Callcenter-Branche die Statistik liest und welche Fälle 2026 hinzukamen
Der Customer Service & Call Center Verband Deutschland (CCV) hat die Bilanz am 13. Februar 2026 kommentiert und den Rückgang der Bußgeldsumme betont. Der Verband kritisiert erneut, dass die Behörde nicht zwischen begründeten und unbegründeten Beschwerden unterscheidet. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine Liste der wegen unerlaubter Telefonwerbung erlassenen Bußgelder, auch solcher, die noch nicht rechtskräftig sind. Am 24. Juli 2026 erließ sie gegen ein Callcenterunternehmen Bußgelder von insgesamt 34.327 Euro, davon 2.327 Euro wegen Verstößen gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach § 7a UWG. Am 9. März 2026 traf es ein Unternehmen aus dem Sektor Finanz- und Versicherungsprodukte mit 50.000 Euro wegen unerlaubter Werbeanrufe bei Verbrauchern. Die Anrufer hatten sich laut Behörde vielfach als unabhängige Beratungsstelle ausgegeben. Beide Bescheide waren nach Angaben der Behörde im September 2026 noch nicht rechtskräftig, die Betroffenen hatten Einspruch eingelegt.
„Die Beschwerdezahl misst nicht die Zahl der Verstöße, aber sie misst, wie viele Menschen sich belästigt fühlen. Für den Vertrieb ist die Dokumentation der Einwilligung kein Papierkram, sondern der Beleg, dass der Anruf gewollt war. Wer sie auf Verlangen nicht vorlegen kann, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern verliert das Gespräch“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Worauf sich Vertriebsteams bis zur nächsten Jahresbilanz einstellen
Die Zahlen für das Gesamtjahr 2026 liegen nach Angaben der Bundesnetzagentur ab Mitte Januar 2027 vor, das Datenportal wird halbjährlich aktualisiert. Bis dahin zählt zweierlei: Wer im vierten Quartal 2026 Verbraucher zu Werbezwecken anruft, prüft vorher, ob eine dokumentierte Einwilligung vorliegt und wann sie erteilt wurde. Und wer Einwilligungen über Gewinnspiele einkauft, bewegt sich im Segment mit dem stärksten Beschwerdeanstieg des Jahres 2025.
Die vorstehenden Angaben zu § 7 UWG, § 7a UWG und § 20 UWG geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Die Gesetzesänderungen des Jahres 2026 berühren diese drei Vorschriften nicht. Ob eine Einwilligung im Einzelfall wirksam ist, klärt eine rechtliche Beratung.
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
