reiber von Webshops zur Anpassung zwingen wird.
Aufgrund der Reform des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (kurz: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ? ZAG) wird nämlich mit § 270 a BGB eine neue Vorschrift in das BGB eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.
Alle Webshop-Betreiber ? und übrigens auch alle Unternehmen, die offline tätig sind ? dürfen damit ab dem 13.01.2018 grundsätzlich keine Aufschläge mehr für die Nutzung gängiger Zahlungsmittel erheben. Als gängig sind dabei bspw. Kreditkarten (Visa, MasterCard etc.), Maestro (EC-Karte) oder das SEPA-Lastschriftverfahren anzusehen.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem B2B- und dem B2C-Bereich. Im B2C-Bereich gilt das Verbot für sämtliche gängigen Zahlungsmittel. Im B2B-Bereich hingegen können Unternehmen bei kartengebundenen Zahlungsmitteln weiterhin Entgelte verlangen.
Ob auch Zahlungen über Dienste, wie PayPal oder Amazon Payment unter das Verbot fallen, ist nicht ausdrücklich geregelt und damit noch unklar. Rechtsunsicherheiten sind also ? wie leider so oft ? nicht auszuschließen.
Webshop-Betreiber sollten sich rechtzeitig auf die Änderungen einstellen und ihre Zahlungsprozesse anpassen. Die Regelungen dürften als Marktverhaltensregel anzusehen sein und sind damit auch von Wettbewerbern abmahnbar.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte – IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt – Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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