Wer neben dem Hauptberuf Geld verdient, tut das in Deutschland meist über einen Minijob oder eine kleine Selbständigkeit. Für beide Formen liegt seit dem Sommer 2026 ein Umbauvorschlag auf dem Tisch. Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihre 33 Empfehlungen an die Bundesregierung übergeben. Laut diesem Bericht sollen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen und ihr steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus abgeschafft werden; neue Selbständige sollen ab einem Stichtag verpflichtend Beiträge zahlen. Für alle, die nebenbei online verkaufen, verändert das die Kalkulation – zum Beispiel bei der Gewinnmarge im Dropshipping und ihrer Berechnung.
Welche Empfehlungen der Kommission den Nebenverdienst treffen
Zwei der 33 Empfehlungen zielen direkt auf Einkommen neben dem Hauptberuf. Nach Angaben der Alterssicherungskommission soll die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung enden, Ausnahmen sieht die Kommission nur noch für Schülerinnen und Schüler vor. Mit dem Sonderstatus entfiele auch der Übergangsbereich für Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat, in dem Beschäftigte bislang einen Beitragsrabatt in der Sozialversicherung erhalten.
Die zweite Empfehlung betrifft Selbständige ohne obligatorische Absicherung. Laut der Kommission sollen alle, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Wer bereits selbständig ist, soll zwar ebenfalls einbezogen werden, aber voraussetzungslos herausoptieren können.
„Ein Nebenverdienst ist bislang die Einkommensform mit den wenigsten Abzügen, und genau das will die Kommission beenden. Wer heute mit einem Blog oder einem kleinen Onlineshop anfängt, sollte die Beiträge von morgen schon in die erste Kalkulation schreiben“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie viele Menschen im Juni 2026 einen Minijob ausüben
Die Größenordnung der betroffenen Gruppe liefert die Minijob-Zentrale mit ihrem Quartalsbericht für das zweite Quartal 2026. Nach Angaben der Minijob-Zentrale waren zum 30. Juni 2026 insgesamt 6.959.301 Minijobberinnen und Minijobber gemeldet, davon 6.705.720 im Gewerbe und 253.581 in Privathaushalten. Im Gewerbe lag die Zahl um 0,9 Prozent unter dem Juni 2025, gegenüber dem ersten Quartal 2026 stieg sie um 2,3 Prozent.
Die Minijob-Zentrale weist für den Stichtag 30. Juni 2026 diese Werte aus:
826.385 gewerbliche Minijobs bei 1.820.289 Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
20,9 Prozent der gewerblichen Minijobber zahlen eigene Rentenbeiträge, 79,1 Prozent haben sich befreien lassen.
18,2 Prozent der gewerblichen Minijobber sind älter als 65 Jahre, 18,4 Prozent jünger als 25.
052.877 Minijobber arbeiten im Handel, 951.078 im Gastgewerbe.
581,0 Millionen Euro Beiträge zog die Minijob-Zentrale im zweiten Quartal 2026 ein.
Die Zahl der Minijobber hat sich seit dem Beginn der Aufzeichnungen kaum bewegt. Laut der Minijob-Zentrale waren im Dezember 2004 genau 6.837.866 Minijobber im Gewerbe gemeldet, während die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im selben Zeitraum um 32,0 Prozent zunahm.
Was die Kommission für neue Selbständige vorschlägt
Die Beitragshöhe soll sich am Regelbeitrag für die Versicherung von Handwerkern orientieren. Nach Angaben der Alterssicherungskommission könnten Selbständige wahlweise einen Beitrag entrichten, der sich am steuerpflichtigen Einkommen bemisst, um eine Überlastung bei Einkünften deutlich unter der Bezugsgröße zu vermeiden. Um Gründungen zu erleichtern, soll eine Karenzzeit von drei Jahren gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag anfällt.
Die Karenzzeit gilt nach dem Vorschlag nur einmal im Erwerbsleben. Laut der Kommission soll eine Verkettung von Neugründungen keine weitere Karenzzeit ermöglichen; als neu zählt allein die erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Für die Rentenkasse rechnet die Kommission mit Einführungsgewinnen: Der Beitragssatz könnte mittelfristig um 0,5 Prozentpunkte sinken, das Sicherungsniveau um bis zu 0,5 bis 0,6 Prozentpunkte steigen.
Warum eine Nebentätigkeit dann anders kalkuliert werden muss
Für Einsteiger verschiebt sich die Rechnung an zwei Stellen. Ein Minijob würde nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission mit vollen Sozialbeiträgen und Einkommensteuer belegt, und eine kleine Selbständigkeit würde vom ersten Jahr an Rentenbeiträge auslösen, wenn auch zunächst zum halben Satz. Der Abstand zwischen Brutto- und Nettoeinnahme wächst damit für beide Formen.
Die Kommission begründet den Schritt mit dem Armutsrisiko. Nach ihrer Darstellung bergen Minijobs ein erhebliches Armutsrisiko, insbesondere für Frauen, und viele Selbständige sind im Alter auf Grundsicherung angewiesen. Wer eine Nebentätigkeit plant, sollte deshalb eine Einnahmequelle wählen, die mit wachsendem Aufwand skaliert, statt an einer Verdienstgrenze zu enden. Ein Beispiel dafür ist ein Blog als Einstieg in ein Nebeneinkommen, dessen Einnahmen nicht an eine Stundenzahl gebunden sind.
Wie es nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses weitergeht
Die Empfehlungen sind bislang Vorschläge, keine geltenden Regeln. Nach Angaben der Bundesregierung hat der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 den Bericht der Alterssicherungskommission gewürdigt und will die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen. Für die Minijobs nennt die Kommission keinen Stichtag; für die Einbeziehung der Selbständigen hält sie die Empfehlung für sofort umsetzbar.
Bis ein Beschluss des Bundestags vorliegt, gelten die bisherigen Regeln weiter, also die Verdienstgrenze im Minijob und die Befreiung von eigenen Rentenbeiträgen. Der nächste Quartalsbericht der Minijob-Zentrale zum Stichtag 30. September 2026 zeigt, ob die Ankündigung bereits das Verhalten von Arbeitgebern und Beschäftigten verändert hat.
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