Seit dem 12. Januar 2026 gilt in Deutschland erstmals ein Grenzwert für PFAS im Trinkwasser. Anlage 2 der Trinkwasserverordnung legt für die Summe von 20 per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, kurz PFAS-20, einen Wert von 0,0001 Milligramm je Liter fest, also 0,1 Mikrogramm je Liter. Ab dem 12. Januar 2028 kommt nach derselben Anlage ein zweiter Wert hinzu: Für die vier Stoffe PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS, die Summe PFAS-4, gilt dann 0,02 Mikrogramm je Liter. Seit Januar 2026 müssen Betreiber zentraler und dezentraler Wasserversorgungsanlagen den Summenwert prüfen. Wie ein Aktivkohlefilter im Haushalt auf die Stoffgruppe wirkt, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH in einer Erklärung, wie Aktivkohlefilter auf PFAS wirken.
PFAS werden als Ewigkeitschemikalien bezeichnet, weil sie in der Umwelt kaum abgebaut werden. Laut der Empfehlung „PFAS im Trinkwasser – Sachstand und Aspekte zur Bewertung“ des Umweltbundesamts vom 16. Mai 2024 sind gängige Aufbereitungsschritte wie Untergrundpassage, Flockung oder Ozonung gegen die Stoffgruppe weitgehend wirkungslos.
Sechs Punkte regeln den Umgang mit PFAS im Trinkwasser – gestaffelt ab 2026
Sechs Punkte aus Trinkwasserverordnung und Empfehlung des Umweltbundesamts bilden den Rahmen für Wasserversorger und Gesundheitsämter – mit gestaffelten Geltungsdaten.
Summe PFAS-20: Grenzwert 0,0001 mg/l nach Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung, gültig seit dem 12. Januar 2026
Summe PFAS-4: Grenzwert 0,00002 mg/l für PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS, gültig ab dem 12. Januar 2028
Einzelausweis: Die Konzentrationen aller zur Summe herangezogenen Stoffe sind nach Anlage 2 einzeln auszuweisen, Werte unter der Bestimmungsgrenze zählen nicht mit
Untersuchungspflicht: Der Betreiber einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage hat nach § 28 Absatz 1 Untersuchungen auf die chemischen Parameter der Anlage 2 durchzuführen
Abgabeverbot: Der Betreiber darf Wasser nach § 49 Absatz 1 nicht als Trinkwasser abgeben, wenn die Grenzwerte für chemische Parameter nach § 7 Absatz 2 nicht eingehalten sind
Maßnahmenhöchstwerte: Das Umweltbundesamt hat mit Stand vom 29. Dezember 2025 Werte empfohlen, an denen sich Gesundheitsämter bei einer zugelassenen Abweichung orientieren können
Ab dem 12. Januar 2028 müssen Betreiber beide Summenwerte zugleich einhalten.
Welche Verfahren die Stoffgruppe aus dem Wasser holen
Als Verfahren der Wahl nennt das Umweltbundesamt in seinem Sachstand die Aktivkohlefiltration, vor allem bei langkettigen PFAS im Rohwasser. Aus dem Betrieb bestehender Anlagen leitete das Amt 2024 spezifische Aufbereitungskosten von unter 0,1 Euro je Kubikmeter ab. Liegen überwiegend kurzkettige Verbindungen vor, verkürzen sich die Filterlaufzeiten laut Umweltbundesamt stark, und der Betriebsaufwand steigt. Nanofiltration und Umkehrosmose entfernen PFAS ebenfalls; im Wasserwerk bieten sie sich an, wenn zugleich enthärtet wird. Was Haushaltsgeräte mit diesen Verfahren unterscheidet, vergleicht das Fachportal in einer Gegenüberstellung von Umkehrosmose und anderen Filtermethoden.
Bei allen Verfahren entstehen Rückstände mit den entfernten PFAS; beladene Aktivkohle und Konzentrate sind laut Umweltbundesamt zu entsorgen oder weiter zu behandeln.
Wo PFAS im deutschen Trinkwasser bislang gefunden wurden
Eine flächendeckende Statistik fehlt noch. Nach Angaben des Umweltbundesamts flossen 1.300 Datensätze mit Stand März 2024 in eine Auswertung ein, zugeordnet zu tatsächlich abgegebenem Trinkwasser. Bei 51,5 Prozent der Proben lagen die PFAS-Gehalte unter der Bestimmungsgrenze. Bei 4,1 Prozent der Proben wurde der Wert für die Summe PFAS-20 überschritten, bei 6,4 Prozent der Wert für die Summe PFAS-4. Das Amt stuft die Daten ausdrücklich nicht als repräsentativ ein.
„Vier Prozent Überschreitungen klingen nach wenig, aber hinter jeder Probe steht real abgegebenes Trinkwasser. Wer wissen will, was aus seinem Hahn kommt, fragt den Versorger nach dem PFAS-20-Wert, bevor er einen Filter kauft. Ein Tischfilter ersetzt keine Aufbereitung im Wasserwerk, er ergänzt sie höchstens“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie Gesundheitsämter mit einer Überschreitung umgehen
Wird der Wert für die Summe PFAS-20 überschritten, greift für den Betreiber seit dem 12. Januar 2026 das Abgabeverbot nach § 49 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung, sofern keine Ausnahme nach § 49 Absatz 2 vorliegt. Eine solche Ausnahme ist die befristete Abweichung, die das Gesundheitsamt nach § 66 Absatz 1 nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Das Amt legt nach § 66 Absatz 2 eine Frist von höchstens drei Jahren und einen bis dahin zulässigen Maßnahmenwert fest. Dafür hat das Umweltbundesamt Maßnahmenhöchstwerte für beide Summenwerte empfohlen, ergänzt um Maximalwerte je Einzelstoff als Zusatzkriterien. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Amt nach § 66 Absatz 3 mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.
Wohin die Messreihen bis zum 12. Januar 2028 führen
Eine repräsentative Gesamtübersicht erwartet das Umweltbundesamt erst aus der Berichtspflicht ab 2026; den Datensatz für 2026 melden die Gesundheitsämter nach § 69 Absatz 1 den Landesbehörden bis zum 30. April 2027. Bis zum 12. Januar 2028 bleibt Wasserversorgern ab Oktober 2026 gut ein Jahr, ihre Aufbereitung auf den Wert für die Summe PFAS-4 auszurichten. Verbraucher können die Untersuchungsergebnisse einsehen, die der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage nach § 46 Absatz 1 auf einer Internetseite bereitstellt, und daran sehen, ob der Summenwert in ihrem Gebiet eingehalten wird. Die Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Grundlage: § 7 Absatz 2, § 28 Absatz 1, § 46 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 1 bis 3, § 69 Absatz 1 und Anlage 2 der Trinkwasserverordnung. Pflichten im Einzelfall klärt das zuständige Gesundheitsamt.
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