Produkthaftung für Software ab Dezember 2026: Richtlinie (EU) 2024/2853 zählt Programme zu den Produkten, das deutsche Gesetz steht noch aus

Produkthaftung für Software ab Dezember 2026: Richtlinie (EU) 2024/2853 zählt Programme zu den Produkten, das deutsche Gesetz steht noch aus

Im EU-Produkthaftungsrecht zählt Software zu den Produkten, wenn sie nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte nennt Software ausdrücklich, Artikel 2 Absatz 1 in der berichtigten Fassung legt den Stichtag fest. Die Haftung bleibt verschuldensunabhängig; für Hersteller und ihre Entwicklungsteams gewinnt aber an Gewicht, Prüf- und Freigabeschritte nachvollziehbar abzulegen, weil Gerichte nach Artikel 9 die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen können. Wie sich solche Prüfschritte im Entwicklungsablauf verankern lassen, beschreibt die Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen mit Gates, die sich vor Auslieferung und Migration nicht überspringen lassen.

Die Richtlinie datiert vom 23. Oktober 2024 und wurde am 18. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 21 hebt die bisherige Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG aus dem Jahr 1985 mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 auf. Für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die alte Richtlinie weiter. Ausgenommen bleibt nach Artikel 2 Absatz 2 freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Wer nach der Richtlinie für ein fehlerhaftes Programm einstehen soll

Artikel 8 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die dort genannten Wirtschaftsakteure für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt haften zu lassen; der Kreis reicht über den Hersteller hinaus. Absatz 4 erstreckt die Lieferantenhaftung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auf Anbieter von Online-Plattformen. Adressaten der Richtlinie sind nach Artikel 24 die Mitgliedstaaten, die sie nach Artikel 22 Absatz 1 bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen müssen.

Haftbar sein sollen nach Artikel 8 vier Gruppen:

der Hersteller des fehlerhaften Produkts sowie der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, die unter der Kontrolle des Produktherstellers eingebunden wurde und die Fehlerhaftigkeit des Produkts verursacht hat

bei einem Hersteller mit Sitz außerhalb der Union der Importeur, der Bevollmächtigte und, wenn beide fehlen, der Fulfilment-Dienstleister

jeder Lieferant, wenn kein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu ermitteln ist und der Lieferant binnen eines Monats nach Aufforderung weder einen solchen Wirtschaftsakteur noch seinen eigenen Lieferanten benennt

wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und danach auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt

Ersatzfähig sind nach Artikel 6 Tod und Körperverletzung, die Beschädigung oder Zerstörung nicht ausschließlich beruflich genutzter Sachen und die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. Außen vor bleiben das fehlerhafte Produkt selbst und ein Produkt, das eine unter der Kontrolle seines Herstellers eingebundene fehlerhafte Komponente beschädigt hat. Den Anspruch haben nach Artikel 5 natürliche Personen; geltend machen können ihn auch Rechtsnachfolger und Vertreter.

Softwareupdates unter seiner Kontrolle halten den Hersteller auch nach der Auslieferung in der Verantwortung

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie nennt Umstände, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit unter anderem zu berücksichtigen sind. Buchstabe c führt darunter die Auswirkungen der Fähigkeit eines Produkts auf, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben. Buchstabe f nennt die einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen.

Für Software schränkt Artikel 11 Absatz 2 einen der Haftungsausschlüsse aus Absatz 1 ein. Nach Absatz 1 Buchstabe c haftet ein Wirtschaftsakteur nicht, wenn er beweist, dass der Fehler beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme wahrscheinlich noch nicht bestand. Absatz 2 nimmt davon vier Ursachen aus, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegen: einen verbundenen Dienst, Software einschließlich Updates und Upgrades, das Fehlen für die Sicherheit erforderlicher Updates und eine wesentliche Änderung des Produkts. Welche Rolle Werkzeuganbieter, Auftraggeber und Dienstleister dabei spielen, ordnet das Fachportal der Provimedia GmbH in seiner Frage, wer für KI-generierten Code haftet ein.

Entwicklungsteams legen die Prüfung in die Akte, bevor ein Streit entsteht

Artikel 9 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Klägern den Zugang zu Beweismitteln zu erleichtern. Wer als Kläger die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützt, kann bei Gericht die Offenlegung relevanter Beweismittel des Beklagten beantragen, soweit das erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beweislast für Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang bleibt nach Artikel 10 Absatz 1 beim Kläger. Absatz 2 Buchstabe a erleichtert ihm den Beweis: Unterlässt der Beklagte die Offenlegung, wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet; diese Vermutung kann der Beklagte nach Absatz 5 widerlegen. Geschäftsgeheimnisse schützt Artikel 9 Absatz 5 über gesonderte Anordnungen des Gerichts.

Wie belastbar die Prüfung heute ist, zeigt die Entwicklerbefragung von Stack Overflow. Der Developer Survey 2025 wurde vom 29. Mai bis 23. Juni 2025 erhoben und umfasst 49.009 auswertbare Antworten aus 177 Ländern. Laut dieser Befragung misstrauen 46 Prozent der Befragten der Genauigkeit von KI-Werkzeugen, während 33 Prozent ihr vertrauen. Nur 3 Prozent vertrauen den Ergebnissen laut der Befragung in hohem Maß; bei Entwicklern mit zehn und mehr Jahren Berufserfahrung sind es 2,6 Prozent. Als häufigste Reibung nennen 66 Prozent Lösungen, die fast richtig sind, aber eben nicht ganz.

„Die Richtlinie verlangt keine fehlerfreie Software, aber im Streitfall kann das Gericht verlangen, dass wir Beweismittel offenlegen. Wer erst dann zusammensucht, was vor dem Deploy geprüft wurde, hat den teuersten Weg gewählt“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Bis zum Ende der Umsetzungsfrist bleiben knapp sechs Wochen

Deutschland will die Vorgaben mit einem neuen Produkthaftungsgesetz umsetzen, das an die Stelle des Gesetzes von 1989 treten soll. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. Dezember 2025 liegt dem Bundestag als Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026 vor. Die erste Lesung fand am 4. März 2026 statt, die Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 13. April 2026. Nach Artikel 5 des Entwurfs soll das neue Produkthaftungsgesetz am 9. Dezember 2026 in Kraft treten; bis Bundestag und Bundesrat es abschließend behandelt haben und es verkündet ist, bleibt es ein Entwurf. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, soll nach § 23 des Entwurfs das Produkthaftungsgesetz von 1989 weiter gelten.

Entwicklungsteams, die im Herbst 2026 Software ausliefern, arbeiten damit an der Grenze zweier Rechtsstände. Praktisch sinnvoll ist, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens je Version festzuhalten, Prüf- und Freigabeschritte nachvollziehbar abzulegen und für verbundene Dienste zu klären, wer Sicherheitsupdates liefert. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist über die Drucksachen des Bundestages verfolgbar. Als Nächstes stehen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz an, danach zweite und dritte Lesung und der zweite Durchgang im Bundesrat.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Grundlage sind die Artikel 2, 4 bis 11, 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2024/2853 samt Berichtigung ABl. L 2026/90364 vom 7. Mai 2026, das Produkthaftungsgesetz von 1989 und der Gesetzentwurf in Drucksache 21/4297. Ob im Einzelfall gehaftet wird, klärt eine rechtliche Beratung.

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