Seit dem 19. Juli 2026 ist großen Unternehmen in der EU die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe verboten. Das Vernichtungsverbot steht in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781, der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Als unverkauftes Verbraucherprodukt gilt nach Artikel 2 Nummer 37 auch Ware, die ein Verbraucher über sein Widerrufsrecht zurückgegeben hat. Damit erfasst die Regel auch Widerrufsretouren im Modehandel.
Die Forschungsgruppe Retourenmanagement an der Universität Bamberg erwartete laut ihrer Auswertung vom 25. November 2025 für 2025 in Deutschland etwa 550 Millionen Retourenpakete, einen neuen Höchststand.
Wer Schuhe aus einem anderen Größensystem bestellt, kann die Größe vorher mit dem Umrechner für Schuhgrößen zwischen europäischem, britischem und amerikanischem System des Vergleichsportals der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen abgleichen.
Welche Unternehmen das Vernichtungsverbot seit Juli 2026 trifft
Das Verbot gilt nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 für die in Anhang VII aufgeführten Produktgruppen. Das sind Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Kleinst- und Kleinunternehmen sind laut Artikel 25 Absatz 1 ausgenommen, für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ab dem 19. Juli 2030. Adressaten sind nach Artikel 2 Nummer 46 Wirtschaftsteilnehmer wie Hersteller, Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister.
Ausgenommene Unternehmen dürfen nach Artikel 25 Absatz 2 unverkaufte Ware nicht vernichten, wenn sie ihnen geliefert wurde, um das Verbot zu umgehen. Als Vernichtung gilt laut Artikel 2 Nummer 34 die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung als Abfall, außer die Entsorgung dient allein der Bereitstellung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung.
„Das Verbot verschiebt die Frage von der Entsorgung zur Rückgabe selbst. Wer als Händler weniger Ware zurückbekommt, muss weniger aufbereiten, lagern und dokumentieren. Für Käufer heißt das, vor dem Bestellen genauer zu vergleichen, statt mehrere Größen auf Probe zu ordern“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Ausnahmen regelt eine eigene Verordnung mit Dokumentationspflicht
Welche Ware trotzdem vernichtet werden darf, legt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026 fest, die nach ihrem Artikel 6 ebenfalls ab dem 19. Juli 2026 gilt. Zu den Ausnahmen nach Artikel 2 zählen gefährliche Produkte, festgestellte Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und Schäden, die Ware für Verbraucher unannehmbar machen, wenn Reparatur und Aufarbeitung technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient sind. Jede dieser Ausnahmen greift nach Artikel 2 nur, wenn die in Artikel 3 genannten Unterlagen vorgelegt werden können.
Übrige Ware darf nach Artikel 2 Buchstabe h nur vernichtet werden, wenn sie erfolglos als Spende angeboten wurde. Das Angebot ging mindestens acht Wochen an mindestens drei geeignete sozialwirtschaftliche Einrichtungen in der Union, direkt oder über eine leicht zugängliche Seite der eigenen Website. Die Unterlagen zu jeder Ausnahme heben die Wirtschaftsteilnehmer laut Artikel 3 fünf Jahre lang auf und legen sie der Behörde auf Anfrage binnen 30 Tagen vor.
Rund 18 Millionen zurückgeschickte Artikel landen jährlich in der Entsorgung
Nach der europäischen Händlerstudie der Forschungsgruppe Retourenmanagement, die auf Selbstauskünften von 411 Onlinehändlern beruht, werden im deutschsprachigen Raum 1,3 Prozent der retournierten Artikel entsorgt. Bei 550 Millionen Retourenpaketen und etwa 2,5 Artikeln je Paket ergeben sich laut der Forschungsgruppe rund 18 Millionen entsorgte Artikel.
Für Elektrogeräte gilt das Vernichtungsverbot bislang nicht, Anhang VII nennt nur Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Zurückgeschickte Geräte können aufbereitet erneut in den Verkauf gehen; worauf Käufer dabei achten, beschreibt ein Leitfaden zum Kauf generalüberholter Geräte.
Große Unternehmen müssen jährlich vier Angaben zu entsorgter Ware veröffentlichen
Zusätzlich zum Verbot gilt eine Offenlegungspflicht. Wer als Wirtschaftsteilnehmer unverkaufte Ware entsorgt oder entsorgen lässt, legt nach Artikel 24 Absatz 1 jährlich auf der eigenen Website offen:
Anzahl und Gewicht der entsorgten Produkte, gegliedert nach Art oder Kategorie
die Gründe der Entsorgung und gegebenenfalls die genutzte Ausnahme
den Anteil je Tätigkeit: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung
die geplanten Maßnahmen, um die Vernichtung künftig zu verhindern
Die erste Offenlegung umfasst laut Artikel 24 Absatz 1 das erste vollständige Geschäftsjahr, in dem die Verordnung in Kraft ist. Auch diese Pflicht gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen, für mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030. Einzelheiten und Format der Offenlegung regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2, die ab dem 2. März 2027 gilt; die bestehende Pflicht bleibt laut Erwägungsgrund 8 unberührt.
Erste EU-weite Zahlen zur Vernichtung folgen bis Juli 2027
Nach Artikel 26 der Verordnung veröffentlicht die Europäische Kommission spätestens am 19. Juli 2027 konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, danach alle 36 Monate. Das Weihnachtsgeschäft 2026 ist die erste Hochsaison, in der das Verbot für große Anbieter gilt. Wer im November 2026 Mode und Schuhe bestellt, senkt mit genauer Größenwahl die Zahl der Rücksendungen.
Die vorstehenden Angaben zum Vernichtungsverbot und zur Offenlegungspflicht geben eine allgemeine Information nach den am 23. September 2026 abgerufenen Normtexten wieder und sind keine Rechtsberatung. Grundlage sind die Verordnung (EU) 2024/1781 in der konsolidierten Fassung vom 28. Juni 2024, die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2. Ob eine Ausnahme im Einzelfall greift, richtet sich nach den Umständen und klärt sich gegenüber der zuständigen Behörde oder in einer rechtlichen Beratung.
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
