iclear-Rechtstipp: Händler muss Rücksendungs-Risiko tragen

Grundsätzlich gilt: Die Rücksendung der Ware auf Basis des Widerrufsrechts erfolgt immer auf Gefahr des Händlers. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Händler den Hinweis „Rücksendung auf unsere Gefahr“ in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt. Unterlässt er dies, stellt das nicht automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden. Eine Pflicht, die Widerrufsregelungen „in allen Einzelheiten darzustellen“, gehe zu weit, so die Berliner Richter in ihrem Beschluss vom 16. November 2007 (AZ: 5 W 341/07).

Eine Widerrufsbelehrung müsse zwar den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, dürfe aber auch nicht mit zu viel juristischem Text überladen werden und dadurch für den Endverbraucher unverständlich werden, so das Gericht in seiner Begründung sinngemäß.

Um ganz sicher zu gehen und Unklarheiten von vornherein zu vermeiden, empfiehlt iclear allen Händlern, das aktuelle Muster der Widerrufs-/Rückgabebelehrung zu verwenden. Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen.

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