Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Gewerbetreibende für ihren geschäftlichen Auftritt auf Facebook ein Impressum benötigen; dies ist insoweit nichts Besonderes oder Neues. Das Gericht hat aber darüber hinaus auch klargestellt, dass das Impressum nicht unter der Bezeichnung ?Info? erfolgen darf, sondern unter ?Impressum? oder allenfalls noch ?Kontakt.
Zu dem Impressum kann der User ggf. über zwei Klicks gelangen dürfen, dies hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Ob man auch drei Mal klicken darf, um dorthin zu gelangen oder ob drei Klicks schon nicht mehr ohne Weiteres auffindbar sind, kann daher durchaus gefährlich sein. Im Impressum müssen sich (mindestens) die Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz finden.
Unvollständige Angaben oder Angaben unter einem falschen Namen/Link sind also grundsätzlich kostenpflichtig abmahnfähig.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte – IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt – Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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