Datenschutz für Arbeitnehmer – Was verboten ist

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Arbeitgeber spähen die E-Mails ihrer Mitarbeiter aus, listen die Telefondaten auf, überwachen sie mit Kameras oder legen Krankenakten an. Dabei sind Ausspähaktionen nur in eingeschränkten Fällen erlaubt ? und auch dann nur, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Was im Einzelnen verboten ist, listet die Zeitschrift Finanztest in ihrer September-Ausgabe auf.

Die heimliche Videoüberwachung in Büros, Aufenthaltsräumen sowie Toiletten- und Waschräumen, die Verhalten, Leistung oder disziplinarische Verstöße von Mitarbeitern dokumentieren, sind auch dann unzulässig, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht. Der Arbeitgeber darf die Telefone seiner Mitarbeiter nicht abhören und dem Vorgesetzten ist nicht erlaubt, die Telefonnummern der Gesprächspartner von Mitarbeitern auszuspähen. Ein pauschaler elektronischer Abgleich der Kontodaten von Zulieferern mit den Namen oder Konten von Arbeitnehmern ohne begründeten Verdacht ist ebenso unzulässig wie das Lesen von E-Mails an den Betriebsrat, Betriebsarzt, den Sucht- oder Datenschutzbeauftragten sowie privater Mails, wenn das Schreiben dieser Mails nicht ausdrücklich untersagt wurde.

Auch das Anlegen von Krankenakten, die Diagnosen, Therapien und Krankengeschichten enthalten sowie das Erstellen allgemeiner Krankheitslisten mit Namen von Mitarbeitern ist verboten.

Dennoch ist nicht jede Art von Überwachung verboten. Es kommt auf ihren Zweck an, auf die Art der Überwachung und die Information der Arbeitnehmer. In der Regel müssen diese Maßnahmen außerdem mit dem Betriebsrat abgestimmt worden sein.

Der ausführliche Artikel findet sich in der September-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und unter www.test.de .

URL: www.test.de

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