GPS-Zeiterfassung im Außendienst: Standort nur beim Stempeln statt Dauerüberwachung

Regensburg. Wer Mitarbeiter auf wechselnden Einsatzorten beschäftigt, zum Beispiel in der Gebäudereinigung, im Garten- und Landschaftsbau oder im Handwerk, möchte oft nachweisen können, dass ein Auftrag wirklich vor Ort erledigt wurde. GPS-Daten helfen dabei, sind im Arbeitsverhältnis aber nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Crew Active aus Regensburg hat dazu einen Ratgeber veröffentlicht und erklärt, wie die eigene App das Thema löst.

Maßgeblich sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Die Ortung muss einem klaren Zweck dienen, verhältnismäßig sein und darf die Interessen der Beschäftigten nicht überwiegen. Unzulässig ist nach dem Ratgeber vor allem die verdeckte Überwachung, die Ortung außerhalb der Arbeitszeit und der Einsatz zur Leistungskontrolle. Eine Einwilligung allein reicht im Arbeitsverhältnis oft nicht aus, weil Beschäftigte nicht wirklich frei entscheiden. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung der sicherste Weg.

Für die Praxis empfiehlt der Ratgeber drei Grundsätze: Mitarbeiter vorher offen informieren, was wann erfasst wird und wer die Daten sieht. Die Daten nur für den genannten Zweck nutzen, etwa für die Zeiterfassung am Einsatzort oder den Nachweis gegenüber dem Kunden. Und so wenig wie möglich erfassen, also keine Bewegungsprofile und keine Speicherung länger als nötig.

In der App von Crew Active wird der Standort deshalb nur in dem Moment erfasst, in dem ein Mitarbeiter einen Auftrag startet, pausiert, fortsetzt oder beendet. Eine laufende Ortung zwischen diesen Zeitpunkten gibt es nicht. Mitarbeiter sehen ihre eigenen Standortdaten in der App, und die Zeiterfassung lässt sich auch ohne GPS nutzen. Die Server stehen in einem Rechenzentrum in der EU. Die Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.

Der vollständige Ratgeber: https://www.crew-active.de/ressourcen/blog/gps-tracking-mitarbeiter-erlaubt/