Zum Jahresbeginn 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Das legt § 1 MiLoV5, der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, fest; seit Jahresbeginn 2026 gelten 13,90 Euro. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 22. Januar 2026 werden von der zweiten Stufe maximal 7 Millionen Jobs betroffen sein, rund 18 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse. Einen ersten Anhaltspunkt, ob der eigene Vertrag zum Jahreswechsel angepasst werden muss, gibt die Umrechnung des Monatsgehalts auf die Stunde. Das Rechnerportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen stellt dafür einen Rechner, der den Stundenlohn aus Monatsgehalt und Wochenstunden ableitet, bereit.
Die Anhebung um 0,70 Euro entspricht einem Plus von rund 5 Prozent gegenüber dem Wert von 2026. Gegenüber den 12,82 Euro des Jahres 2025 summieren sich beide Schritte laut Bundesregierung auf 13,88 Prozent. Der Vorschlag dafür stammt von der Kommission der Tarifpartner, die ihren Beschluss am 27. Juni 2025 gefasst hat.
Was die Verordnung vom 05.11.2025 für Beschäftigte und Arbeitgeber festlegt
Die Verordnung nennt in § 1 MiLoV5 zwei Stufen: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab Jahresbeginn 2026 und 14,60 Euro ab Jahresbeginn 2027, jeweils zum 1. Januar. Sie ist nach § 2 MiLoV5 zum Jahresbeginn 2026 in Kraft getreten. Rechtsgrundlage ist § 11 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG): Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Kommission durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich machen. Den Anspruch selbst regelt § 1 Absatz 1 MiLoG. Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland Beschäftigten ab Januar 2027 mindestens 14,60 Euro je Stunde zu zahlen.
Vereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten, sind nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam; ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich. Nach § 22 MiLoG haben unter anderem Auszubildende, Pflichtpraktikanten und Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf die Lohnuntergrenze dieses Gesetzes; für unmittelbar zuvor Langzeitarbeitslose gilt sie in den ersten sechs Monaten nicht.
Wie viele Beschäftigungsverhältnisse die zweite Erhöhungsstufe erreicht
Destatis hat am 22. Januar 2026 auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025 geschätzt, wie viele Jobs die beiden Erhöhungsstufen berühren, und beziffert die Reichweite mit vier Kennzahlen.
Von der ersten Stufe auf 13,90 Euro waren bis zu 4,8 Millionen Jobs betroffen, rund 12 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse; ihre Verdienstsumme stieg um bis zu 275 Millionen Euro oder 6 Prozent.
Von der zweiten Stufe auf 14,60 Euro werden maximal 7 Millionen Jobs betroffen sein, rund 18 Prozent; die Verdienstsumme steigt um weitere rund 315 Millionen Euro oder rund 4 Prozent.
Bei der ersten Stufe war das Gastgewerbe mit 47 Prozent aller Jobs am stärksten betroffen, vor Land- und Forstwirtschaft mit 37 Prozent; in der öffentlichen Verwaltung waren es gut 1 Prozent.
Bei Frauen erhöhte sich der Stundenverdienst in rund 14 Prozent der Jobs, bei Männern in rund 11 Prozent; in Ostdeutschland lag der Anteil bei rund 14 Prozent, in Westdeutschland bei rund 12 Prozent.
Destatis versteht alle Werte als Obergrenzen, weil Lohnsteigerungen nach April 2025 nicht berücksichtigt wurden; Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige blieben wegen der Ausnahmeregeln außen vor. Eine frühere Schätzung auf Basis von April 2024 hatte für die erste Stufe noch 6,6 Millionen Jobs ergeben.
Wo die Minijob-Grenze 2027 landet und wie sie sich aus dem Stundensatz ergibt
Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung hängt seit Oktober 2022 am gesetzlichen Stundensatz. Nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird der Satz mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet; das Ergebnis entspricht zehn Wochenstunden zur Lohnuntergrenze. Für 14,60 Euro ergibt die Formel 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro im Monat. Im Jahr 2025 lag die Grenze laut Bundesregierung bei 556 Euro. Wer als Betrieb mehrere Minijobs neu zuschneidet, findet beim Rechnerportal Kalkulationstipps für Unternehmer zu Preisen und Personalkosten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat beide Grenzen nach § 8 Absatz 1a Satz 3 SGB IV bereits im Bundesanzeiger bekannt gegeben: 603 Euro ab 2026, 633 Euro ab 2027. Die Bekanntmachung vom 7. November 2025 erschien als BAnz AT 20.11.2025 B1. Der Übergangsbereich für Midijobs reicht nach Angaben der Bundesregierung 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
Welche Pflichten und Bußgelder das Mindestlohngesetz für Arbeitgeber vorsieht
Nach § 2 Absatz 1 MiLoG ist der Mindestlohn grundsätzlich zum vereinbarten Termin zu zahlen, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats; für Januar 2027 also spätestens am letzten Bankarbeitstag im Februar 2027. Wer Minijobber außerhalb von Privathaushalten oder Arbeitnehmer der Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beschäftigt, muss nach § 17 Absatz 1 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, soweit die MiLoDokV keine Ausnahme vorsieht. Die Aufzeichnung ist spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag zu erstellen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Wer den Mindestlohn vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert nach § 21 Absatz 3 MiLoG eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro; bei Fahrlässigkeit halbiert § 17 Absatz 2 OWiG den Höchstbetrag. Um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, darf das Höchstmaß nach § 17 Absatz 4 OWiG überschritten werden. Ordnungswidrig handeln nach § 21 Absatz 2 MiLoG auch Unternehmer, die Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang an einen anderen Unternehmer vergeben. Voraussetzung: Sie wissen oder wissen fahrlässig nicht, dass dieser oder sein Nachunternehmer bei dem Auftrag die Lohnuntergrenze nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Auch dafür nennt § 21 Absatz 3 MiLoG bis zu 500.000 Euro. Für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sieht § 21 Absatz 3 MiLoG bis zu 50.000 Euro vor, bei Fahrlässigkeit höchstens die Hälfte.
Womit sich der neue Stundensatz bis zum Jahreswechsel nachrechnen lässt
„Die Umrechnung vom Monatsgehalt auf die Stunde ist die Rechnung, die im Januar in jedem Betrieb mit Stundenzetteln ansteht. Wer sie vor dem Jahreswechsel macht, sieht früh, ob ein Vertrag angepasst oder ein Minijob auf die neue Grenze zugeschnitten werden muss“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Für Beschäftigte mit festem Monatsgehalt gilt die Faustformel: Monatsgehalt geteilt durch das Produkt aus Wochenstunden und 4,33. Wer bei 40 Wochenstunden weniger als rund 2.530 Euro brutto im Monat verdient, liegt ab Januar 2027 rechnerisch unter 14,60 Euro je Stunde. Die Kommission der Tarifpartner hat nach § 9 Absatz 1 MiLoG alle zwei Jahre über die Anpassung zu beschließen; der nächste Beschluss steht damit im Jahr 2027 an. Die nächste Destatis-Schätzung zur Reichweite auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2026 war Mitte September 2026 noch nicht terminiert.
Die vorstehenden Angaben zur Lohnuntergrenze geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder. Grundlage sind die Paragrafen 1 und 2 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, die Paragrafen 1, 2, 3, 9, 11, 17, 20, 21 und 22 MiLoG sowie Paragraf 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Paragraf 1 MiLoDokV. Hinzu kommen Paragraf 8 Absatz 1a SGB IV mit der Bekanntmachung vom 7. November 2025 (BAnz AT 20.11.2025 B1) und Paragraf 17 Absatz 2 und 4 OWiG. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob ein einzelnes Arbeitsverhältnis unter eine Ausnahme fällt oder ein Tarifvertrag höhere Sätze vorsieht, klärt sich im Einzelfall gegenüber dem Arbeitgeber oder in einer rechtlichen Beratung.
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