Spielzeugsicherheit vor Weihnachten: Laut Branchenverband erfüllten 96 Prozent der Testkäufe bei Onlinehändlern außerhalb der EU die EU-Regeln nicht

Spielzeugsicherheit vor Weihnachten: Laut Branchenverband erfüllten 96 Prozent der Testkäufe bei Onlinehändlern außerhalb der EU die EU-Regeln nicht

Von 70 online bestellten Spielzeugen aus Drittstaaten entsprachen 96 Prozent nicht den EU-Vorschriften. Das geht aus dem Bericht „The online toy safety gap – one year on“ hervor, den der europäische Branchenverband Toy Industries of Europe am 19. November 2025 veröffentlicht hat. 86 Prozent der Proben wiesen laut dem Bericht ernsthafte Sicherheitsmängel auf. Welche Geschenke für Kinder in welchem Alter passen, ordnet die Sammlung zu Weihnachtsgeschenken für Kinder des Geschenkportals der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen.

Für Eltern und Großeltern, die im November 2026 Geschenke bestellen, zählt vor allem, wer ein Spielzeug verkauft und ob es nach europäischen Regeln geprüft wurde.

Warum Spielzeug von Händlern außerhalb der EU bei Prüfungen durchfällt

Toy Industries of Europe kaufte für die Untersuchung auf sieben Plattformen ein: AliExpress, Amazon Marketplace, CDiscount, Fruugo, Joom, Shein und Temu. Gewählt wurden nur Spielzeuge ohne bekannte Marke von Drittanbietern mit Sitz außerhalb der EU. Geprüft hat laut dem Verbandsbericht ein akkreditiertes Labor in der EU, das als benannte Stelle für Spielzeug anerkannt ist.

Nach Angaben von Toy Industries of Europe bestanden nur drei der 70 Spielzeuge alle Prüfungen. Zehn Proben glichen Produkten, die schon 2024 bei der ersten Untersuchung als unsicher aufgefallen waren, und fielen erneut durch. Damals lag der Anteil unsicherer Spielzeuge laut dem Verband bei 80 Prozent. Die Ergebnisse gelten nur für diese gezielt gekauften Produkte, nicht für das gesamte Spielzeugangebot der Plattformen.

Kleinteile und leicht zugängliche Batterien sind die häufigsten Mängel

Der häufigste Grund für ein Durchfallen waren nach dem Bericht Kleinteile: 26 Spielzeuge enthielten solche Teile oder verloren sie während der Prüfung. Für Kinder unter drei Jahren bedeutet das Erstickungsgefahr. Bei sieben Spielzeugen waren die Batterien zu leicht erreichbar. Unter den durchgefallenen Proben enthielten drei Spielzeuge Lithium-Knopfzellen, die beim Verschlucken schwere innere Verletzungen verursachen können.

Für die Spielzeugsicherheit bei Geschenken für die Jüngsten lohnt ein zweiter Blick auf Altersangabe und Bauweise. Anregungen, die auf das Alter eines Babys zugeschnitten sind, bündelt die Auswahl an Geschenkideen für Babys ab sechs Monaten auf demselben Portal.

Europäische Hersteller fordern von der Kommission härtere Kontrollen

Laut einer Mitteilung des Deutschen Verbands der Spielwarenindustrie vom 10. September 2026 haben 180 Spielwarenunternehmen einen Brief an Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen unterzeichnet, darunter 27 Unternehmen aus Deutschland. Die Unterzeichner fordern eine stärkere Kontrolle internationaler Plattformen, auf denen illegale, unsichere und gefälschte Produkte angeboten werden.

Laut der gemeinsamen Pressemitteilung des Marktforschungsunternehmens Circana, des Handelsverbands Spielwaren und des Deutschen Verbands der Spielwarenindustrie vom 19. November 2025 wuchs der deutsche Spielwarenmarkt von Januar bis 26. Oktober 2025 um 4 Prozent. Laut einer Umfrage im Auftrag des Handelsverbands Spielwaren schenkten die Deutschen zu Weihnachten 2024 jedem Kind zwischen drei und zwölf Jahren im Schnitt Spielzeug für 168 Euro, nach 150 Euro im Vorjahr.

Neue Spielzeugregeln greifen vollständig erst ab August 2030

Im Amtsblatt der EU ist die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug am 12. Dezember 2025 erschienen. Nach Artikel 59 gilt sie ab dem 1. August 2030. Bereits seit dem 1. Januar 2026 gelten die Artikel 28 bis 44 und 49 bis 55, etwa zur Notifizierung von Prüfstellen und zu Sanktionen. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2025/2509 regelt ab dem 1. August 2030 eigene Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen:

Angebote nicht konformer Spielzeuge gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste

Anbieter von Online-Marktplätzen müssen ihre Online-Schnittstelle so gestalten, dass Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Einführer oder Händler dort die CE-Kennzeichnung bereitstellen können

ebenso etwaige Warnhinweise, und zwar so, dass Verbraucher sie vor dem Kauf klar erkennen können

ebenso den Datenträger oder Weblink, über den der digitale Produktpass des Herstellers zugänglich ist

Bis dahin gilt die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG weiter, die nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2025/2509 erst mit Wirkung vom 1. August 2030 aufgehoben wird. Spielzeug, das vor diesem Datum konform mit der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf nach Artikel 57 Absatz 1 weiter verkauft werden. Daneben gilt seit dem 13. Dezember 2024 die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit: Nach ihrem Artikel 22 müssen Anbieter von Online-Marktplätzen gewerblichen Verkäufern etwa ermöglichen, Herstellerangaben und Warnhinweise zu jedem Produkt bereitzustellen.

Eltern achten vor dem Weihnachtskauf am besten auf drei Angaben

Für die Bestellungen im Winter 2026 heißt das: Die zusätzlichen Plattformpflichten der EU-Spielzeugverordnung greifen noch nicht. Wer online kauft, prüft vor der Bestellung den Sitz des Verkäufers, die Angaben zum Hersteller und die Altersangabe mit Warnhinweisen. Die CE-Kennzeichnung, die jedes Spielzeug tragen muss, lässt sich spätestens nach der Lieferung prüfen. Neue Marktzahlen für 2026 legen Circana und die beiden Verbände voraussichtlich zu ihrer Jahrespressekonferenz im November vor.

„Ein günstiger Preis auf einer bekannten Plattform ist kein Prüfsiegel. Wer für ein Kleinkind bestellt, sollte wissen, wer das Spielzeug verkauft, und im Zweifel lieber beim Händler mit Sitz in der EU kaufen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Die vorstehenden Angaben zur Rechtslage sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie folgen dem am 23. September 2026 abgerufenen Wortlaut der Verordnungen (EU) 2025/2509, (EU) 2023/988 und (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) sowie der Richtlinie 2009/48/EG.

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