Steinhausen/Hamburg, 17. November 2010. Die Ermittlung von IP-Adressen durch die Schweizer Logistep AG ist datenschutzrechtlich einwandfrei. Zu diesem Ergebnis kommt das Hanseatische Oberlandesgericht (Az 5 W 126/10) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Der in dem Verfahren auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte hatte ins Feld geführt, dass die noch von der Logistep AG aus der Schweiz vorgenommene Ermittlung seiner IP-Adresse nach Schweizer Bundesrecht datenschutzwidrig gewesen sei. Infolgedessen bestehe auch in Deutschland ein Beweisverwertungsverbot, das ihn schütze. Dies erwies sich als Trugschluss. Noch im September 2010 war zwar das oberste Schweizer Bundesgericht in einer zwischen den Richtern höchst strittigen Entscheidung der Auffassung des eidgenössischen Datenschutzbeauftragen gefolgt und hatte Logistep angewiesen, die Ermittlung von IP-Adressen einzustellen. Für das Hanseatische Oberlandesgericht ist dies indes völlig bedeutungslos. Im Gegenteil stellen die Richter ausdrücklich fest, dass die Arbeit der Logistep AG nach deutschem Datenschutzrecht zulässig ist und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens), die ebenfalls die Logistep-Datenermittlung als Grundlage hatte. Der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute (.rka Rechtsanwälte), der das Verfahren auf Seiten der Rechteinhaberin als Klägerin führt, erläutert: „Für das Hamburger Oberlandesgericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit nach dortigem Recht als datenschutzwidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ermittelten IP-Adressen vorliegt, gilt allein inländisches Recht. Der Entscheid der Schweizer Richter spielt dabei überhaupt keine Rolle – einmal abgesehen davon, dass er auch falsch ist.“
Nach Auffassung der Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht deutlich, dass das Ermitteln von IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, „da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann. Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (dort: Tz 29) ausdrücklich als rechtmäßig angesehen.“
Somit ist ein gerade aufgetanes Schlupfloch für Filesharer schnell wieder geschlossen worden. Rechtsanwalt Nikolai Klute: „Nachdem der Bundesgerichtshof die Arbeit der Schweizer Logistep AG im Mai dieses Jahres als einwandfrei gewürdigt und für datenschutzrechtlich zulässig erachtet hat, ist mit dem Urteil der Hamburger Richter klargestellt, dass sich daran auch nach der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts nichts geändert hat.“
Heute erfolgt die Datenermittlung durch eine in Deutschland ansässige Gesellschaft.
Richard Schneider, Verwaltungsrat der Logistep AG: „Wir freuen uns, dass unsere Arbeit nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch nach datenschutzrechtlicher Prüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht ein weiteres Mal für gut befunden wurde.“
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