First Advantage Litigation Consulting gibt Eröffnung eines Büros und Rechenzentrums in Zürich bekannt

WASHINGTON, DC und LONDON – 11 September 2012 – First Advantage Litigation Consulting, ein Unternehmen der Symphony Technology Group (STG) und weltweit führend auf dem Markt der E-Discovery-Software und -Dienstleistungen, gab heute die Eröffnung ihres Zürcher Büros im World Trade Center, Leutschenbachstrasse 95, 8050 Zürich, Schweiz, bekannt. First Advantage wird neben der IT-Forensik, E-Discovery-Dienstleistungen und dem Managed Review auch Hosting-Dienstleistungen und Datenverarbeitung anbieten – dank des mit Spitzentechnologie ausgestatteten neuen Rechenzentrums. Das Serverhousing erfolgt über die ISO9001:2008- und ISO27001:2005-zertifizierte Equinix-Zweigstelle in Zürich.

„Unsere global operierenden Klienten haben uns gebeten, in Kompetenzbereichen mit schwierigen Datenschutzgesetzen Unterstützung und Hosting-Möglichkeiten vor Ort anzubieten”, sagte Andy Macdonald, CEO bei First Advantage Litigation Consulting. „So wie die US-Regierung und die Regierungen der EU-Länder die Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und den Industriestandards energisch umsetzen, müssen unsere Klienten auch den strikten Schweizer Gesetzen nachkommen, die z.B. die Verwendung und den Austausch von Dokumenten und elektronischen Materials stark beschränken, die sonst als Belege in Untersuchungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen herangezogen werden können.“

Obwohl ein Datenschutzrecht in Europa bereits seit vielen Jahren besteht, werden die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit in Rechtsräumen, die keinen vergleichbaren Hintergrund mit einer gesetzlichen Regelung des Datenschutzes im privaten Wirtschaftssektor haben – z.B. die USA –, oft nicht hinreichend gut verstanden. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden, ist eine drastische Erhöhung der Gesamtkosten und des Risikos einer rechtlichen Auseinandersetzung die Folge der zivil- und strafrechtlichen Haftung.

Rob Brown, Geschäftsführer EMEA, erklärt: „Multi-nationale Unternehmen, die mit E-Discovery-Angelegenheiten zu tun haben, begegnen einer Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Schwierigkeiten, aber mit einer pragmatischen Herangehensweise können diese Hürden überwunden werden. In den meisten Fällen ist es die größte Herausforderung, eine Brücke zu schlagen zwischen der Rechtskultur des Datenschutzes der Vereinigten Staaten und der Europas und – im Falle der Schweiz – eine Brücke zu schlagen zur Rechtskultur der Verbotsgesetze*.“

Macdonald ergänzt: „Unsere reichhaltige Erfahrung mit globalen Ermittlungen und Rechtsstreitigkeiten zusammen mit unserem Projektmanagement und den Rechenzentren vor Ort, erlauben es uns, die stetig komplexer werdenden Bedürfnisse unserer Klienten zu erfüllen. Die Ausweitung in die Schweiz bekräftig noch unseren anhaltenden Einsatz für unsere Klienten in Nordamerika, Europa und Asien.“
Weitere Informationen für eine Unterstützung in Zürich finden Sie auf http://fadvlit.com.

Hinweise für die Redaktion

*Verbotsgesetze: (1) Artikel 271 des Schweizer Strafgesetzbuches verbietet das Erfassen oder die Mitnahme von Beweismaterial für den Gebrauch in einer Rechtssache im Ausland, es sei denn dies erfolgt über die Rechtshilfe (entsprechend dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen). Der Artikel kommt z.B. dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmen gezwungen ist, im Rahmen einer Discovery-Anfrage E-Mails vorzulegen, die sich in der Schweiz befinden. Artikel 271 kann sogar dann zur Anwendung kommen, wenn auf elektronische Dateien, die auf Schweizer Territorium gespeichert sind, per Fernzugriff aus dem Ausland und für den Gebrauch in einer Rechtssache im Ausland zugegriffen wird. (2) Artikel 273 des Strafgesetzbuches kann die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen in der Schweiz ansässiger Dritter an ausländische Staaten und juristische Personen aus dem Ausland (einschließlich Tochter- und Muttergesellschaften) verbieten.

Weitere Informationen unter:
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