Der BGH trifft heute eine Entscheidung, die
erhebliche Auswirkungen auf das Urheberrecht im Internet hat. Konkret
geht es um die Zulässigkeit des sogenannten Framings. Beim Framing
werden fremde Inhalte, z.B. Videos oder Bilder, durch einen
elektronischen Verweis so auf einer Internetseite eingebunden, dass
sie dort direkt dargestellt bzw. abgerufen werden können. Ein
Beispiel hierfür ist das Posten von Youtube-Videos auf Facebook.
Framing als Urheberrechtsverletzung?
Auch in dem Rechtsstreit, den der BGH heute zu entscheiden hat,
geht es um ein eingebettetes Youtube-Video. Dieses Video wurde ohne
Zustimmung der Rechteinhaber auf der Website eines Dritten mittels
Framing eingebunden. Der Inhaber der Webseite wurde daraufhin wegen
Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei
WILDE BEUGER SOLMECKE hält die Rechtslage in diesem Fall für alles
andere als eindeutig: „Ob das Einbetten eines urheberrechtlich
geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine
Urheberrechtsverletzung darstellt, ist unter Juristen aktuell hoch
umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine
sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine
Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies haben die Gerichte in der
Vergangenheit unterschiedlich beurteilt.
Teilweise wurde angenommen, das Einbetten stelle keine öffentliche
Zugänglichmachung dar, weil der fremde Inhalt auf einer anderen Seite
gespeichert ist und dort auch bereits abrufbar gemacht worden ist.
Ein eingebettetes Video ist daher vergleichbar mit einem Link, der
nach der Rechtsprechung des BGH aus urheberrechtlicher Sicht zulässig
ist. Andere Gerichte, z.B. das OLG Düsseldorf, waren der Auffassung,
dass sehr wohl die Rechte des Urhebers verletzt werden. Das Einbinden
eines fremden Inhalts ist kein bloßer Verweis wie dies bei einem Link
der Fall ist. Vielmehr wird durch das Einbinden der Inhalt selbst zum
Abruf bereitgehalten und somit auch öffentlich zugänglich gemacht.“
Erhebliches Abmahnpotential:
„Wenn der BGH das Einbinden fremder Inhalte tatsächlich als
Urheberrechtsverletzung bewertet, besteht die Gefahr weiterer
Abmahnungen von Nutzern sozialer Netzwerke.“ befürchtet Rechtsanwalt
Solmecke. „Bei Facebook werden tagtäglich Tausende Youtube-Videos auf
diese Art weiterverbreitet. Schon durch das Posten des Links bindet
Facebook automatisch das dazugehörige Video in den sog. Embedded
Player ein. Die Nutzer sozialer Netzwerke würden also durch jedes
Posten eines Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung begehen, die
eine teure Abmahnung zur Folge haben kann. Die Besonderheit des heute
verhandelten Falles liegt sicher darin, dass das Video bereits ohne
Zustimmung des Rechteinhabers auf YouTube hochgeladen und dann auf
einer Webseite eingebunden wurde. Die Entscheidung kann allerdings
durchaus auch Relevanz für Videos haben, die vom eigentlichen
Rechteinhaber auf Youtube online gestellt worden sind. Ob durch das
Online-Stellen bei Youtube auch eine Lizenz zur Weiterverbreitung
erteilt wird, ist nach wie vor ungeklärt.“
Ob der BGH zugunsten der Nutzer oder der Rechteinhaber entscheiden
wird? Solmecke: „Ich halte beides für möglich. Die Entscheidung darf
also mit Spannung erwartet werden.“
Pressekontakt:
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Ansprechpartner für die Presse: Christian Solmecke, LL.M.,
Rechtsanwalt
Tel.: 0221 – 400 67 550
Fax: 0221 – 951563-3
E-Mail: info@wbs-law.de
Internet: http://www.wbs-law.de/
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