Das neue Jahr beginnt für den Online-Handel mit einer neuen Informationspflicht:
ab dem 09.01.2016 sind Online-Händler gegenüber Verbrauchern verpflichtet, auf ihren Internetseiten einen Link einstellen, der zur sog. OS?Plattform führt. Dieses folgt aus Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 („Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“). Dieser lautet:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“
Die OS-Plattform der EU-Kommission
Die VO verpflichtet die EU-Kommission, eine OS?Plattform zur Online-Streitbeilegung einzurichten. Diese Plattform soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten bieten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben (so der Erwägungspunkt (8) der EU-Verordnung). Diese Verordnung soll für grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte gelten. Da auch im Inland gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten müssen, sollen auch inländische Online-Rechtsgeschäfte ihren Nutzen aus der OS-Plattform ziehen können (so der Erwägungspunkt (11) der EU-Verordnung).
Die Online-Händler sind derzeit in einem Dilemma! Die OS-Plattform gibt es noch nicht, obwohl die Verpflichtung zur Einstellung eines Links verpflichtend ist! Die Plattform der EU-Kommission sollte bis zum 9.1.2016 (funktionsfähig und benutzerfreundlich) für jeden Verbraucher erreichbar sein. Die EU-Kommission hat kürzlich darüber informiert, dass die Webseite erst Mitte Feb. 2016 erreichbar sein wird.
Tipp für den Online-Händler
Als Online-Händler können Sie Ihrer Verpflichtung aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 derzeit nicht nachkommen. RA Ralph J. Jurisch, Ascheberg von Webrecht-Jurisch rät dringend dazu, diese Information dennoch jederzeit im Blick zu behalten (und sich über die Entwicklung fortlaufend zu informieren!).
Für die betroffenen Online-Händler empfiehlt sich, vorsorglich auf Ihrer Internetplattform einen Hinweis auf die OS-Plattform zu plazieren, der z.B. wie folgt gefasst sein könnte:
„An dieser Stelle sollte der Link zu der Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online?Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) für Sie eingerichtet sein. Die OS-Plattform der EU-Kommission ist derzeit noch nicht erreichbar. Wir werden an dieser Stelle den Link einstellen, sobald die OS-Plattform online gestellt wird.“
Jeder Online-Händler muss sicherstellen, dass dieser Hinweis, ebenso wie demnächst der Link zur OS-Plattform, leicht zugänglich ist. Es ist ratsam, den Hinweis / den Link in das Impressum, die AGB oder in die sonstigen, aktuell erforderlichen Verbraucherinformationen aufzunehmen.
Weiterhin muss die Email-Adresse des Online-Händlers angegeben werden! Auch diese Angabe gehört zu Ihren gesetzlichen Verpflichtungen!
Bei Bestellbestätigungen per Email empfiehlt RA Jurisch, auch bei diesen Bestellbestätigungen den o.g. Hinweis / später: den Link (in abgeänderter und für den Empfänger verständlicher Form) anzubringen!
Die Einbindung des o.g. Hinweises stellt eine reine Vorsichtsmaßnahme dar. Die tatsächliche Verlinkung zur OS-Plattform muss in jedem Fall umgesetzt werden. Derzeit sind noch keine gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage bekannt, ob es sich bei Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 um eine verbraucherschützende und deshalb abmahnfähige, wettbewerbsrechtliche Norm im Sinne des § 5a UWG handelt. Bei fehlender Verlinkung drohen jedem Online-Händler eine Abmahnung und erhebliche Kosten.
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