Public WLAN: Keine Macht den Abmahnungen

München, 25.06.2012 – WLAN-Hotspots für Gäste gehören inzwischen zu den Service-Standards in Restaurants, Cafés oder Bars. Das Problem: Viele gewerbliche Betreiber bieten offene Netzwerke an – und riskieren damit Abmahnungen und Bußgelder bis zu mehreren tausend Euro. Ob unzulässiges Abrufen von Internetseiten oder illegale Downloads von Inhalten – was Gäste beim uneingeschränkten Surfen im Internet machen, bleibt im Dunkeln. Wie also können gewerbliche Betreiber ihren Gästen weiterhin WLAN-Hotspots anbieten und sich vor Abmahnungen schützen? The Cloud Networks, einer der größten unabhängigen Public WLAN Anbieter in Europa, kennt die Lösung.

Gerade gewerbliche Anbieter, die selbstständig WLAN-Hotspots zur Verfügung stellen, wissen oft nicht, welche Pflichten damit verbunden sind. Denn nur, wer im rechtlichen Sinne über ein marktübliches, sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk verfügt, minimiert das Risiko einer Abmahnung. Dies erfordert jedoch einen gewissen, kontinuierlichen Aufwand. So muss das Netzwerk stets auf dem technisch neuesten Stand gehalten werden. Derzeit sind das neben einer WPA2-Verschlüsselung auch eine aktive Firewall und die Gewährleistung durch Ports, dass Gäste bestimmte Inhalte wie Tauschbörsen nicht aufrufen können. Zudem müssen Anbieter die Gäste über illegale Nutzung informieren und aufklären, beispielsweise durch einen Nutzungsvertrag oder die AGB. Weniger bekannt ist auch, dass ein öffentlicher WLAN-Hotspot bei der Bundesnetzagentur gemäß §6 TKG (Telekommunikationsgesetz) angemeldet werden muss und keinesfalls die Verkehrsdaten der Internetnutzer gespeichert werden dürfen. Wer all dies nicht beachtet, muss mit Abmahnungen und folglich hohen Bußgeldern, bis hin zu Imageverlusten in der Öffentlichkeit rechnen.

Wer seinen Gästen einen kostenlosen WLAN-Hotspot anbieten möchte, ohne negative Folgen zu spüren, sollte einen professionellen Public WLAN Anbieter nutzen. Dieser garantiert Rechtssicherheit und Gesetzeskonformität. Bei der Auswahl eines Anbieters sollten Gastronomen darauf achten, dass er folgende Fragen mit „Ja“ beantworten kann:

1. Ist der Hotspot bei der Bundesnetzagentur gem. § 6 TKG angemeldet?
2. Ist die Erfassung, Speicherung und Bereitstellung von Nutzerdaten für Auskunftsersuche von Sicherheitsbehörden gewährleistet?
3. Wird die fristgerechte Löschung der Bestandsdaten (interne IP-Adresse, Name, Adresse u. ggf. Geburtsdatum) übernommen?
4. Ist die neueste Hardware im Einsatz, die den aktuellen technischen Standards und Sicherheitsansprüchen gerecht wird?
5. Wird eine ausreichende Verschlüsselung durch WPA2, Firewall und Port garantiert?
6. Wendet sich der Abmahner im Fall einer Rechtsverletzung an den Anbieter, da nur seine IP Adresse sichtbar ist? (So vermeiden Gastronomen Kosten für die Abwehr der Ansprüche. Eine qualifizierte Verteidigung durch Fachleute ist garantiert.)
7. Steht dem Gastronomen eine umfassende 24/7/365-Beratung zur Verfügung?
8. Gibt es für alle gängigen Endgeräte ein einfaches Authentifizierungskonzept? (Im besten Fall nur über die Mobilfunknummer ohne Angabe sensibler persönlicher Daten.)
9. Wird der Nutzer ausreichend aufgeklärt und instruiert? (Beispielsweise muss die Nutzung von Tauschbörsen durch einen Nutzungsvertrag oder die AGB untersagt werden.)
10. Werden stichprobenartige Überprüfungen des Nutzungsverhaltens bei auffällig hohem Datenaufkommen durchgeführt?

Geeignetes Bildmaterial kann jederzeit unter thecloud@maisberger.com angefordert werden.

Weitere Informationen unter:
http://www.maisberger.com

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