Vorsicht Produktabbildungen: Abweichungen von der Ware müssen grundsätzlich gekennzeichnet sein

In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 bezieht das Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen: 32 O 67/07 hierzu Stellung: Weicht die bildliche Darstellung nur minimal vom angebotenen Produkt ab, reicht ein kurzer Hinweis dazu in der Artikelbeschreibung aus. Hier ist etwa ein Satz wie „Die abgebildeten Produktfotos können geringfügig von der konkreten Ware abweichen“ denkbar. Bei Abweichungen größerer Art allerdings muss der betreffende Hinweis deutlicher gestaltet sein. Wie solch ein „deutlicher Hinweis“ in der Praxis auszusehen hat, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab und ist nicht pauschal zu klären.

Fest steht: Jede Darstellungsabweichung muss grundsätzlich immer gekennzeichnet werden, erklärt dazu Medienrechtler Michael Rohrlich, der die Rechtstipps für Online-Händler im Auftrag von iclear zusammenstellt.

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